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Satzung des Förderkreises für Heimatmuseum und Dorfgeschichte Auersmacher e.V.

§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen ,,Förderkreis für Heimatmuseum und Dorfgeschichte Auersmacher e.V.“. Er hat seinen Sitz in Kleinblittersdorf-Auersmacher. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen


§ 2 - Ziel und Zweck

Der Verein erstrebt die Errichtung und Unterhaltung eines Heimatmuseums in Auersmacher und die Erforschung der heimatlichen Geschichte. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen, politischen oder religiösen Ziele.

Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 - Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Aufnahmegesuche bedürfen der Schriftform. Über die Aufnahme oder den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Maßgabe dieser Satzung. Die Mitgliedschaft endet durch:

   a) freiwilligen Austritt, der schriftlich spätestens 4 Wochen vor Quartalsende zu erklären ist,
   b) Tod,
   c) Ausschluss bei Verstoß gegen Vereinsinteressen.

Das Mitglied hat das Recht der Berufung innerhalb eines Monats an die Mitgliederversammlung; deren Bescheid ist endgültig.


§ 4 - Mitgliedsbeiträge, Geschäftsjahr

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 - Organe

Der Verein handelt durch seine Organe. Diese sind:

   1) der Vorstand
   2) die Mitgliederversammlung


§ 6 - Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und setzt sich wie folgt zusammen:

   - 1. Vorsitzender
   - 2. Vorsitzender
   - Geschäftsführer
   - Schatzmeister
   - Organisationsleiter
   - Beisitzer

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden. Auch nach Ablauf der 2 Jahresfrist bleibt der alte Vorstand bis zur Neuwahl desselben im Amt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vereinsvorsitzende oder der 2. Vorsitzende. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.


§ 7 - Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung muss jährlich mindestens einmal einberufen werden. Die Einladung muss schriftlich 8 Tage vorher erfolgen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.


§ 8 - Verfahrensvorschriften

Für die Organe des Vereins gelten folgende Verfahrensbestimmungen:

1. Beschlussfähigkeit ist gegeben ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
2. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich per Akklamation. Es entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
3. Anträge sind stets zulässig.
4. Wahlen erfolgen gleichfalls per Akklamation. Verlangt jedoch ein stimmberechtigtes Mitglied die Durchführung einer schriftlichen und geheimen Wahl, so ist entsprechend zu verfahren. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Führt diese erneut zur Stimmengleichheit, so entscheidet das durch den Versammlungsleiter zu ziehende Los.
5. Stimmübertragungen und Stimmenhäufungen sind nicht zulässig.
6. Protokollführung: Über die Versammlungen oder Sitzungen ist jeweils ein Protokoll zu führen, das die Zahl oder Namen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen und die gefassten Beschlusse im Wortlaut enthalten muss. Die Niederschrift wird durch die Unterschrift des Versammlungsleiters beurkundet. Zur Fertigung der Niederschrift kann sich einer Hilfskraft oder technischer Hilfsmittel bedient werden.


§ 9 - Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieses Gremiums beschlossen werden.


§ 10 - Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch den Beschluss der eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist die Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.


§ 11 - Mittelverwendung bei Auflösung oder Wegfall der Steuerbegünstigung

Das Vereinsvermögen geht bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke in das gemeinschaftliche, unteilbare und unveräußerliche Eigentum der Gemeinde Kleinblittersdorf über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Heimatmuseum, Erlebnisort und Pilgerstätte

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Qui sommes-nous?

  • L’ancienne ferme de Auersmacher est un lieu de découverte particulier. Cette bâtisse fait en même temps office de musée et de lieu de pèlerinage avec une offre d’hébergement. On y découvre comment nos anciens vivaient
    Manfred Paschwitz Président de l’association, Förderkreis für Heimatmuseum und Dorfgeschichte Auersmacher e.V.
  • Auersmacher est un village historique et un bon point de départ pour ceux qui souhaitent visiter cette belle région. Ce village de 2 500 habitants, qui fait partie de la commune de Kleinblittersdorf, est l’un des plus anciens du Land de Sarre. On en retrouve la première référence officielle par écrit en 777 sous le nom de « auricas machera ».
    Rainer Lang Maire de la commune de Kleinblittersdorf
  • Nous souhaitons la chaleureuse bienvenue aux pèlerins dans l’ancienne ferme de Auersmacher, où ils pourront se loger, se sustenter et obtenir également le si prisé tampon de pèlerinage.
    Thomas Unold Maire de Auersmacher
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Adresse

Altes Bauernhaus Auersmacher
St. Barbara Straße 15
66271 Kleinblittersdorf